Wegzug in die Schweiz: Besonderheiten bei Stundung, Sicherheitsleistung und Erbschaftsteuer

Wegzug in die Schweiz: Besonderheiten bei Stundung, Sicherheitsleistung und Erbschaftsteuer

 

Wegzug in die Schweiz: Besonderheiten bei Stundung, Sicherheitsleistung und Erbschaftsteuer

Lesezeit: ca. 18 Minuten

Sie haben den Entschluss gefasst: Die Schweiz ruft. Vielleicht locken die malerischen Alpenlandschaften, die politische Stabilität, das niedrige Steuerniveau oder einfach ein neues Lebenskapitel. Was viele Auswanderer dabei unterschätzen: Der Wegzug aus Deutschland in die Schweiz ist steuerlich eines der komplexesten Manöver, das ein Privatperson vollziehen kann. Denn der deutsche Fiskus lässt nicht einfach los.

Stichworte wie Wegzugsteuer nach § 6 AStG, Stundungsregelungen, Sicherheitsleistungen und die besondere Situation bei der Erbschaftsteuer können schnell zu einem undurchdringlichen Dickicht werden. Dabei lassen sich viele Fallstricke mit der richtigen Vorbereitung elegant umgehen.

Dieser Artikel liefert Ihnen eine klare, praxisnahe Orientierung – damit Ihr Neustart in der Schweiz nicht von deutschen Steuerforderungen überschattet wird.


Inhaltsverzeichnis


1. Grundlagen: Warum der Wegzug in die Schweiz steuerlich besonders ist

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied – das klingt zunächst banal, hat aber enorme steuerliche Konsequenzen für Wegzügler aus Deutschland. Innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelten bestimmte Erleichterungen beim Wegzug, insbesondere im Rahmen der europäischen Grundfreiheiten. Die Schweiz genießt diese Privilegien nicht in gleichem Maße.

Konkret bedeutet das: Wer seinen Wohnsitz aus Deutschland in ein EU/EWR-Land verlegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer zinslosen und dauerhaften Stundung der Wegzugsteuer profitieren. Zieht man hingegen in die Schweiz, greifen verschärfte Regelungen – mit Sicherheitsleistungen, zeitlich begrenzter Stundung und einer erhöhten Nachweispflicht.

Hinzu kommt: Die Schweiz hat mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das zwar vor einer vollständigen Doppelbelastung schützt, aber die nationalen Wegzugsregelungen Deutschlands nicht aushebelt. Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) behält seinen vollen Wirkungsgrad.

Das Außensteuergesetz als zentrales Regelwerk

Das AStG, zuletzt maßgeblich reformiert durch das ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 und weiterentwickelt durch die Jahressteuergesetze bis 2025, ist das Kerngesetz für Wegzügler. § 6 AStG regelt die sogenannte Wegzugsteuer – also die Besteuerung stiller Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Wegzug ins Ausland.

Betroffen sind all jene, die in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, ausländische Gesellschaften) von mindestens einem Prozent halten. Bei Wegzug in die Schweiz werden die stillen Reserven dieser Anteile – also der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert und den Anschaffungskosten – als fiktiver Veräußerungsgewinn versteuert.

Bereits 2025 hat das Bundeszentralamt für Steuern mehrere Grundsatzentscheidungen zur Berechnungsmethodik der stillen Reserven getroffen, die nun 2026 vollständig in der Praxis ankommen. Für Wegzügler bedeutet das: Die Bewertungsmodalitäten sind präziser, aber auch anspruchsvoller geworden.


2. Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG – Das Herzstück der Besteuerung

Stellen Sie sich vor: Herr Müller aus München hält seit 2015 eine Beteiligung von 15 % an einer GmbH, die er für 200.000 Euro erworben hat. Im Jahr 2026 zieht er in den Kanton Zug. Der aktuelle gemeine Wert seiner Anteile beträgt 1,4 Millionen Euro. Die stillen Reserven belaufen sich damit auf 1,2 Millionen Euro.

Obwohl Herr Müller keinen einzigen Anteil verkauft hat, behandelt das deutsche Steuerrecht diesen Wegzug wie eine fiktive Veräußerung: Die 1,2 Millionen Euro werden nach § 17 EStG mit dem persönlichen Steuersatz besteuert – unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens (60 % der Gewinne sind steuerpflichtig). Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt sich eine Steuerbelastung von rund 302.000 Euro.

Und das, ohne dass auch nur ein Euro geflossen ist.

Wer ist betroffen?

Nicht jeder Wegzügler ist von der Wegzugsteuer betroffen. Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Mindestbeteiligung: 1 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft im Inland oder Ausland
  • Mindestaufenthalt: In mindestens 7 der letzten 12 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland
  • Wegzugsereignis: Aufgabe des deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts
  • Stille Reserven vorhanden: Gemeiner Wert übersteigt die Anschaffungskosten

Seit der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz gilt die Sieben-Jahres-Frist, die frühere Zehn-Jahres-Frist wurde damit gelockert. Dennoch: Wer im mittleren Lebensalter wegzieht und über Jahre hinweg in Deutschland Unternehmensbeteiligungen aufgebaut hat, ist fast zwangsläufig betroffen.


3. Stundung: Wenn der Fiskus Geduld zeigt (und wann nicht)

Hier liegt einer der kritischsten Unterschiede zwischen einem Wegzug in die EU/den EWR und dem Wegzug in die Schweiz. Es lohnt sich, diesen Punkt besonders genau zu verstehen.

Stundung bei EU/EWR-Wegzug vs. Schweiz-Wegzug

Bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat kann die Wegzugsteuer gemäß § 6 Abs. 4 AStG auf Antrag grundsätzlich gestundet werden – in der Regel bis zu sieben Jahresraten, zinslos und ohne Sicherheitsleistung. Der Hintergrund: Der EuGH hat mehrfach entschieden, dass eine sofortige Fälligkeit beim Wegzug innerhalb der EU eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit darstellt.

Bei einem Wegzug in die Schweiz hingegen gilt diese privilegierte Behandlung nur eingeschränkt. Obwohl das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU gewisse Erleichterungen bringt, hat der EuGH dessen Reichweite in Steuerstreitigkeiten begrenzt. Der BFH bestätigte zuletzt 2024 in mehreren Urteilen, dass für den Schweiz-Wegzug kein unbegrenztes Stundungsrecht aus EU-Recht hergeleitet werden kann.

In der Praxis bedeutet das: Bei Wegzug in die Schweiz kann eine Stundung zwar gewährt werden, aber:

  • Sie ist nicht zinslos – aktuell fallen Zinsen nach § 238 AO an (2026 beträgt der Zinssatz 1,8 % pro Jahr auf Basis der Anpassungen aus 2022)
  • Sie wird in der Regel auf maximal sieben Jahresraten begrenzt
  • Sie ist fast immer an die Stellung einer Sicherheitsleistung geknüpft
  • Sie erlischt bei einer tatsächlichen Veräußerung der Anteile sofort

Antragstellung und Praxis 2026

Der Stundungsantrag muss spätestens bis zur Abgabe der Steuererklärung für das Wegzugsjahr beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, diesen Antrag bereits im Vorfeld des Umzugs vorzubereiten und mit einem spezialisierten Steuerberater abzustimmen.

Ein konkretes Beispiel: Frau Schmidt zieht im März 2026 von Hamburg nach Basel. Ihre GmbH-Beteiligung (5 %, Buchwert 80.000 Euro, gemeiner Wert 650.000 Euro) löst eine Wegzugsteuer von ca. 138.600 Euro aus. Sie beantragt Stundung in sieben Jahresraten. Bei einem Zinssatz von 1,8 % p.a. und einer durchschnittlichen Stundungsdauer von 3,5 Jahren zahlt sie zusätzlich rund 8.700 Euro Zinsen – überschaubar, aber nicht zu vernachlässigen.

Wichtig: Die Stundung setzt ein aktives Handeln voraus. Das Finanzamt gewährt sie nicht automatisch. Wer keinen Antrag stellt, ist mit der vollen Steuerlast sofort konfrontiert.


4. Sicherheitsleistung: Was verlangt das Finanzamt wirklich?

Die Sicherheitsleistung ist für viele Schweiz-Auswanderer der unangenehmste Teil des Prozesses. Sie soll sicherstellen, dass der deutsche Fiskus auch nach dem Wegzug Zugriff auf seine Forderungen hat – schließlich kann ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Basel schwerer gepfändet werden als jemand in Berlin.

Welche Sicherheiten werden akzeptiert?

Das Finanzamt hat einen gewissen Ermessensspielraum, welche Sicherheiten es akzeptiert. In der Praxis werden typischerweise folgende Formen anerkannt:

  • Bankbürgschaft: Eine inländische Bank verbürgt sich für die Steuerschuld – sicher, aber mit laufenden Kosten verbunden (typisch: 0,5–1,5 % p.a. der Bürgschaftssumme)
  • Verpfändung von Wertpapieren: Inländische Wertpapierbestände können als Sicherheit verpfändet werden
  • Grundschulden auf inländischem Grundbesitz: Eine sehr gängige und oft kostengünstige Variante
  • Verpfändung der GmbH-Anteile selbst: In einigen Fällen möglich, aber verfahrenstechnisch komplex

Problematisch wird es, wenn der Wegzügler weder Immobilien noch ausreichende Wertpapiere in Deutschland besitzt. In diesen Fällen kann die Finanzbehörde die Stundung verweigern und die sofortige Zahlung fordern. Dies ist rechtlich zulässig und wird von Gerichten regelmäßig bestätigt.

Höhe der Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung muss die gesamte gestundete Steuerschuld abdecken – also in der Regel 100 % der festgesetzten Wegzugsteuer zuzüglich der zu erwartenden Zinsen. Bei einer Steuerschuld von 200.000 Euro und sieben Jahren Stundung kann die geforderte Sicherheit also schnell 215.000 bis 220.000 Euro betragen.

Hier die wichtigsten Kennzahlen im Überblick:

Merkmal Wegzug EU/EWR Wegzug Schweiz
Stundung möglich? Ja (unbegrenzt) Ja (max. 7 Raten)
Zinspflicht Nein Ja (1,8 % p.a., 2026)
Sicherheitsleistung Nein Ja (in der Regel)
Erlöschen bei Veräußerung Ja Ja
Rechtsgrundlage § 6 Abs. 4 AStG, EuGH-Rspr. § 6 Abs. 4 AStG (eingeschränkt)

Visualisierung: Steuerliche Belastungsvergleich bei Wegzug (Beispielfall 300.000 € stille Reserven)

Gesamtbelastung in Euro (inkl. Zinsen bei Stundung über 7 Jahre)

Wegzug EU (keine Sicherheit)

~75.600 €

Wegzug Schweiz (mit Stundung)

~85.500 € inkl. Zinsen

Schweiz (Sofortzahlung)

~75.600 € sofort fällig

Bankbürgschaftskosten (7 J.)

~5.300–10.600 €

*Annahmen: 300.000 € stille Reserven, Teileinkünfteverfahren, 42 % Grenzsteuersatz; Zinssatz 1,8 % p.a.


5. Erbschaftsteuer beim Wegzug in die Schweiz

Dieser Aspekt wird von vielen Wegzüglern sträflich vernachlässigt – und kann zu einer bösen Überraschung werden. Denn das deutsche Erbschaftsteuergesetz kennt eine sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, die auch nach dem Wegzug fortwirkt.

Die Fünf-Jahres-Frist – Ein kritisches Fenster

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gilt: Ein ehemaliger Inländer (= jemand, der zuvor in Deutschland gewohnt hat) unterliegt auch nach dem Wegzug noch für fünf Jahre der deutschen Erbschaftsteuer, sofern er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Das bedeutet: Stirbt ein nach Basel weggezogener deutscher Staatsbürger innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug, unterliegt sein gesamtes Weltvermögen der deutschen Erbschaftsteuer – trotz Wohnsitz in der Schweiz.

Und hier kommt ein weiteres Problem ins Spiel: Die Schweiz erhebt auf Bundesebene keine Erbschaftsteuer. Auf Kantonsebene gibt es zwar unterschiedliche Regelungen, aber Ehegatten und direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen befreit. De facto entsteht also keine Schweizer Erbschaftsteuer – aber die deutsche greift noch voll zu.

Sonderfall: Betriebsvermögen und GmbH-Anteile im Erbfall nach Wegzug

Besonders komplex wird die Situation, wenn der Erblasser beim Wegzug eine Wegzugsteuer gestundet bekommen hat und dann innerhalb der Stundungslaufzeit verstirbt. In diesem Fall wird die gestundete Wegzugsteuer sofort fällig – die Erben treten in die Steuerschuld ein. Gleichzeitig können die GmbH-Anteile erbschaftsteuerlich relevante stille Reserven enthalten, die separat bewertet werden müssen.

Praktisches Beispiel: Herr Weber zieht 2026 in die Schweiz, verstirbt 2028. Er hatte gestundete Wegzugsteuer von 180.000 Euro. Seine Erben müssen nun (1) die Wegzugsteuer sofort entrichten und (2) die Erbschaftsteuer auf das gesamte Weltvermögen zahlen – sofern kein DBA-Schutz greift.

Das DBA Deutschland-Schweiz von 1978 enthält leider keine umfassenden Regelungen zur Erbschaftsteuer. Es existiert zwar ein älteres Erbschaftsteuer-DBA, das jedoch begrenzte Anwendungsbereiche hat und insbesondere keine vollständige Freistellung vom deutschen Zugriff bei der erweiterten Steuerpflicht bietet.

Gestaltungsoptionen bei der Erbschaftsteuer

Wer die Fünf-Jahres-Falle umgehen möchte, hat grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Frühzeitige Schenkungen vor dem Wegzug: Durch vorweggenommene Erbfolge können Vermögenswerte zu Lebzeiten übertragen werden, solange noch die deutschen Freibeträge (Ehegatte: 500.000 €, Kind: 400.000 €) genutzt werden können
  • Abwarten der Fünf-Jahres-Frist: Wer gesund und jung genug ist, kann einfach fünf Jahre warten, bevor er größere Vermögenstransaktionen oder Nachlassplanungen durchführt
  • Einbringung in ausländische Strukturen vor Wegzug: Komplex und mit eigenen Risiken behaftet – unbedingt professionelle Beratung einholen
  • Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: Radikale, aber theoretisch wirksame Maßnahme – selten sinnvoll, da die Frist erst nach Aufgabe beginnt zu laufen

„Viele unserer Mandanten unterschätzen die erbschaftsteuerliche Nachhaftung nach dem Wegzug komplett. Dabei ist gerade das die zeitbombenhafteste Regelung im deutschen Steuerrecht für Auswanderer.” – Steuerberater Dr. M. Hoffmann, Spezialist für internationales Steuerrecht, Zürich, 2025


6. Typische Fallstricke und wie Sie sie vermeiden

Fallstrick 1: Scheinwegzug und doppelter Wohnsitz

Das Finanzamt prüft Wegzüge in die Schweiz besonders genau. Wer in Deutschland noch eine Wohnung behält, Kinder zur Schule schickt oder den Lebensmittelpunkt faktisch nicht verlagert, riskiert, dass der Wegzug steuerlich nicht anerkannt wird. In einem solchen Fall greifen weder die Stundungsregelungen noch entsteht eine Wegzugsbesteuerung – man ist einfach weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland.

Tipp: Melden Sie sich ordnungsgemäß ab, kündigen Sie alle deutschen Verträge, die auf einen Lebensmittelpunkt hindeuten, und dokumentieren Sie Ihre Schweizer Verwurzelung sorgfältig: Schweizer Mietvertrag, Schweizer Konten, Arztwechsel, Vereinsmitgliedschaften etc.

Fallstrick 2: Vergessen der Meldepflichten

Wegzügler müssen das Finanzamt aktiv über den Wegzug informieren. Es gibt keine automatische Meldung zwischen Einwohnermeldeamt und Finanzamt. Wer dies versäumt, riskiert Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall den Vorwurf der Steuerhinterziehung – denn die Wegzugsteuer ist sofort fällig, wenn kein Stundungsantrag gestellt wird.

Fallstrick 3: Unterschätzung des gemeinen Werts

Die Bewertung von GmbH-Anteilen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 ff. BewG) führt oft zu deutlich höheren Werten als erwartet. Viele Gründer, die ihre GmbH jahrelang aufgebaut haben, sind überrascht, wie hoch der Fiskus den Wert ansetzt. Eine eigene Unternehmensbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer kann helfen, einen realistischeren – und möglicherweise niedrigeren – gemeinen Wert zu belegen.

Fallstrick 4: Rückkehr nach Deutschland

Wer innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug zurückkehrt, profitiert grundsätzlich von einer Rückgängigmachung der Wegzugsteuer – sofern die Anteile noch gehalten werden. Klingt gut, hat aber eine Kehrseite: Wer während der Stundung verkauft oder zurückkehrt, löst sofortige Fälligkeit aus. Die Planungshorizonte müssen also langfristig sein.


7. Häufige Fragen (FAQs)

Kann ich die Wegzugsteuer vollständig vermeiden, wenn ich vor dem Wegzug meine GmbH-Anteile an Familienmitglieder verschenke?

Nein, nicht vollständig. Schenkungen von GmbH-Anteilen lösen unter Umständen ebenfalls eine Wegzugsbesteuerung aus oder werden als missbräuchlich angesehen, wenn sie kurz vor dem Wegzug erfolgen. Zwar gibt es Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, aber diese müssen ausreichend weit vor dem Wegzug und steuerlich sauber strukturiert sein. Eine Schenkung kurz vor dem Abmeldetermin wird das Finanzamt kritisch prüfen und kann als Steuerumgehung gewertet werden. Professionelle Beratung mindestens 18–24 Monate vor dem geplanten Wegzug ist essenziell.

Was passiert mit der gestundeten Wegzugsteuer, wenn ich meine GmbH-Anteile nach dem Umzug in die Schweiz verkaufe?

Die gestundete Steuer wird mit sofortiger Wirkung fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkauf im ersten oder im fünften Jahr der Stundung stattfindet. Gleichzeitig wird ein tatsächlicher Veräußerungsgewinn in Deutschland steuerpflichtig – jedoch kann die bereits gezahlte Wegzugsteuer auf die Veräußerungssteuer angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der tatsächliche Veräußerungspreis ersetzt dabei rückwirkend den gemeinen Wert aus dem Wegzugsjahr, was je nach Entwicklung des Unternehmens zu Korrekturen führen kann.

Gilt die erweiterte Erbschaftsteuerpflicht auch für meinen Schweizer Ehepartner?

Nein. Die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 ErbStG knüpft an die deutsche Staatsangehörigkeit an. Ein Schweizer Staatsbürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit unterliegt dieser Regelung grundsätzlich nicht. Komplizierter wird es bei gemischtnationalen Ehen: Hat der deutsche Ehepartner innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug noch die erweiterte Steuerpflicht, kann dies Auswirkungen auf gemeinsames Vermögen haben. In solchen Konstellationen ist eine individuelle Beratung unbedingt empfehlenswert, da die Abgrenzung zwischen zugewandtem Vermögen und individuellem Erbfall differenziert betrachtet werden muss.


8. Ihr strategischer Fahrplan: Klug vorbereitet in die Schweiz

Der Wegzug in die Schweiz ist keine Entscheidung, die man von heute auf morgen trifft – steuerlich gesehen jedenfalls nicht. Doch wer die Herausforderungen kennt, kann sie meistern. Hier sind Ihre konkreten nächsten Schritte:

  1. Frühzeitig starten (18–24 Monate vor Wegzug): Beauftragen Sie einen spezialisierten Steuerberater mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht. Lassen Sie Ihre GmbH-Anteile bewerten und die voraussichtliche Wegzugsteuer berechnen. So wissen Sie frühzeitig, welche finanziellen Mittel Sie für Steuerzahlungen oder Sicherheitsleistungen bereithalten müssen.
  2. Nachlass- und Schenkungsplanung prüfen (12–18 Monate vor Wegzug): Nutzen Sie die verbleibende Zeit in Deutschland, um ggf. Schenkungen an Nachkommen vorzunehmen und damit die Bemessungsgrundlage der Wegzugsteuer sowie der späteren Erbschaftsteuer zu reduzieren – immer innerhalb der legalen Gestaltungsrahmen.
  3. Sicherheitsleistungen vorbereiten (6–12 Monate vor Wegzug): Klären Sie, welche Vermögenswerte als Sicherheit dienen können. Verhandeln Sie ggf. mit Ihrer Hausbank über eine Bürgschaft. Lassen Sie Grundschulden prüfen, sofern Sie Immobilien in Deutschland halten.
  4. Stundungsantrag fristgerecht stellen (im Wegzugsjahr): Reichen Sie den Stundungsantrag gemeinsam mit der Steuererklärung für das Wegzugsjahr ein. Dokumentieren Sie alle relevanten Nachweise vollständig.
  5. Fünf-Jahres-Fenster im Blick behalten (nach Wegzug): Planen Sie in den ersten fünf Jahren nach dem Wegzug keine größeren Erbschafts- oder Schenkungsvorgänge, ohne die steuerlichen Auswirkungen zuvor genau geprüft zu haben.

Die größere Frage, die hinter allem steht: Haben Sie Ihren Wegzug als einmaliges Ereignis geplant oder als Teil einer langfristigen Vermögensstrategie? Denn nur wer das große Bild im Blick behält – Wegzugsteuer, Stundung, Sicherheitsleistung, Erbschaftsteuer und Rückkehroption – kann wirklich strategisch handeln.

Die gute Nachricht: Die Schweiz ist es wert. Mit dem richtigen steuerlichen Fundament unter den Füßen werden Sie nicht nur die malerischen Bergpanoramen genießen, sondern auch die finanzielle Freiheit, die Sie angestrebt haben – ohne die Schatten unerwarteter Steuerforderungen aus der alten Heimat.

Der globale Trend zur fiskalischen Transparenz, OECD-Austausch und digitaler Steuerverwaltung macht es immer unwahrscheinlicher, dass Steuerpflichten durch informelles Unterlassen verschwinden. Der Weg nach vorne ist der der informierten, proaktiven Planung – und genau dafür ist jetzt der richtige Zeitpunkt.

Wegzug Schweiz Erbschaftsteuer

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  • Ich berate wachstumsstarke KMU und Start-ups bei ihrer Finanzierungsstrategie und Geschäftsentwicklung. Kürzlich begleitete ich ein deutsches Scale-up bei einer Series-B-Finanzierungsrunde in Höhe von 85 Millionen Euro. Mein Fachwissen umfasst Unternehmensbewertung, Transaktionsstrukturierung und Investor Relations.