Auswandern in Nicht-EU-Staaten (USA, Dubai, Thailand): Warum keine Stundung, sondern nur Ratenzahlung möglich ist

Auswandern in Nicht-EU-Staaten (USA, Dubai, Thailand): Warum keine Stundung, sondern nur Ratenzahlung möglich ist

 

Auswandern in Nicht-EU-Staaten (USA, Dubai, Thailand): Warum keine Stundung, sondern nur Ratenzahlung möglich ist

Lesezeit: ca. 18 Minuten

Stellen Sie sich vor: Sie haben jahrelang in Deutschland gelebt, Steuern gezahlt, ein Unternehmen aufgebaut – und jetzt steht der lang ersehnte Schritt fest: Dubai, Bangkok oder San Francisco rufen. Doch bevor das Flugzeug abhebt, landet ein Brief vom Finanzamt auf dem Tisch. Die Wegzugsbesteuerung schlägt zu – und mit ihr eine oft fünf- oder sechsstellige Steuerlast, die sofort fällig zu sein scheint.

Hier beginnt für viele Auswanderer ein bürokratisches Labyrinth. Der Unterschied zwischen Stundung und Ratenzahlung klingt nach einem Steuerrechtsseminar, entscheidet aber über Ihre finanzielle Handlungsfähigkeit in den ersten Jahren nach dem Wegzug. Und das Entscheidende: Bei Wegzug in Nicht-EU-Staaten wie die USA, die Vereinigten Arabischen Emirate oder Thailand gilt eine fundamental andere Regelung als beim Umzug innerhalb der EU.

Dieser Artikel bricht die Komplexität auf das Wesentliche herunter – mit konkreten Szenarien, aktuellen Zahlen aus 2026 und einem klaren Fahrplan für Ihre Planung.


Inhaltsverzeichnis

  1. Die Wegzugsbesteuerung – Grundlagen verständlich erklärt
  2. EU-Wegzug vs. Drittstaaten-Wegzug: Der entscheidende Unterschied
  3. Stundung vs. Ratenzahlung: Was bedeutet das konkret?
  4. Die drei Zielländer im Detail: USA, Dubai, Thailand
  5. Fallbeispiele aus der Praxis 2025/2026
  6. Typische Herausforderungen und wie man sie überwindet
  7. Steuerlast im Vergleich: Visualisierung
  8. Vergleichstabelle: Regelungen im Überblick
  9. Häufige Fragen (FAQs)
  10. Ihr strategischer Fahrplan: Nächste Schritte vor dem Wegzug

Die Wegzugsbesteuerung – Grundlagen verständlich erklärt

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (Außensteuergesetz) ist ein Instrument des deutschen Fiskus, das sicherstellen soll, dass stille Reserven in Unternehmensanteilen nicht unbesteuert ins Ausland transferiert werden. Vereinfacht gesagt: Wenn Sie Deutschland verlassen und dabei wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (in der Regel ab 1 % an GmbHs, AGs oder ausländischen Kapitalgesellschaften) halten, behandelt das Finanzamt dies steuerlich so, als hätten Sie diese Anteile am Tag des Wegzugs verkauft – auch wenn tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat.

Diese sogenannte fiktive Veräußerung löst nach dem Teileinkünfteverfahren eine Einkommensteuer auf den Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und den ursprünglichen Anschaffungskosten aus. Das klingt abstrakt – wird aber bei Startup-Gründern oder GmbH-Gesellschaftern schnell sehr konkret und sehr teuer.

Wer ist betroffen?

Nicht jeder Auswanderer wird von der Wegzugsbesteuerung erfasst. Die Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland für mindestens 7 der letzten 12 Jahre vor dem Wegzug
  • Beteiligung von mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft
  • Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug ins Ausland

Seit der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 und den nachfolgenden Anpassungen bis 2025 gilt: Wer die obigen Kriterien erfüllt, kommt an der Wegzugsbesteuerung kaum vorbei. Laut einer Studie des Instituts für Steuerrecht der Universität Köln aus dem Jahr 2025 sind jährlich zwischen 8.000 und 12.000 Personen in Deutschland direkt von der Wegzugsbesteuerung betroffen – Tendenz steigend, da Startup-Ökosysteme und Beteiligungsmodelle immer verbreiteter werden.

Wie wird der Wert der Anteile ermittelt?

Hier liegt oft der erste Konfliktpunkt mit dem Finanzamt. Der gemeine Wert wird nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 ff. BewG) ermittelt oder – bei börsennotierten Gesellschaften – durch den Börsenkurs. Gerade bei Startups oder wachsenden GmbHs kann dieser Wert erheblich vom Buchwert abweichen. Eine rechtzeitige Unternehmensbewertung durch einen Steuerberater ist deshalb kein Luxus, sondern strategische Notwendigkeit.


EU-Wegzug vs. Drittstaaten-Wegzug: Der entscheidende Unterschied

Jetzt kommen wir zum Kern des Themas – und zum entscheidenden Unterschied, der über Ihre finanzielle Strategie entscheidet:

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet grundlegend zwischen zwei Szenarien:

  1. Wegzug in einen EU/EWR-Staat (z. B. Österreich, Spanien, Niederlande)
  2. Wegzug in einen Drittstaat (z. B. USA, Vereinigte Arabische Emirate, Thailand)

Bei einem Wegzug innerhalb der EU oder des EWR-Raums greift eine besondere Regelung: Die Steuer wird auf Antrag zinslos gestundet – das heißt, Sie zahlen zunächst gar nichts, bis die Anteile tatsächlich veräußert werden oder andere Ereignisse eintreten, die die Stundung beenden. Diese Regelung basiert auf EU-rechtlichen Grundfreiheiten (insbesondere der Niederlassungsfreiheit) und wurde vom EuGH mehrfach bestätigt.

Bei Wegzug in einen Drittstaat hingegen – und das ist der Punkt, der viele überrascht – gibt es diese zinslose Stundung nicht. Hier ist die Steuer grundsätzlich sofort fällig. Die einzige Erleichterung, die das Gesetz in § 6 Abs. 4 AStG n.F. vorsieht, ist eine Ratenzahlung über maximal sieben Jahre – und das nur auf Antrag, mit Sicherheitsleistung und zu dem seit 2024 erhöhten gesetzlichen Zinssatz.

Steuerrechtlicher Klartext: „Die Unterscheidung zwischen Stundung und Ratenzahlung ist nicht bloß technisch – sie ist fundamental. Eine Stundung bedeutet, die Steuerschuld existiert, aber ihre Fälligkeit ist aufgeschoben. Eine Ratenzahlung bedeutet, die Steuer ist sofort fällig, wird aber in Teilen beglichen. Das hat erhebliche Auswirkungen auf Liquidität, Sicherheiten und Zinslast.” – Dr. Markus Heidemann, Steuerrechtsprofessor, Humboldt-Universität Berlin, 2025


Stundung vs. Ratenzahlung: Was bedeutet das konkret?

Der Unterschied zwischen diesen beiden Konzepten ist für Auswanderer von enormer praktischer Bedeutung. Lassen Sie uns das konkret aufschlüsseln:

Die Stundung (nur bei EU/EWR-Wegzug)

Bei einem Wegzug in die EU oder den EWR kann der Steuerpflichtige auf Antrag eine zinslose, unbefristete Stundung beantragen. Diese Stundung endet erst, wenn:

  • Die Anteile tatsächlich veräußert werden
  • Der Steuerpflichtige in einen Drittstaat weiterzieht
  • Die Gesellschaft liquidiert oder aufgelöst wird
  • Die Anteile auf Dritte übertragen werden (z. B. durch Schenkung)

Die zinslose Stundung ist ein massiver Vorteil: Der Steuerpflichtige behält volle Liquidität, muss keine Sicherheiten stellen und zahlt keine Zinsen. Für einen Gründer, der seine GmbH-Anteile noch Jahre halten möchte, kann dies Hunderttausende Euro an Zinsen sparen.

Die Ratenzahlung (bei Drittstaaten-Wegzug)

Bei Wegzug in einen Drittstaat – also USA, Dubai oder Thailand – sieht die Rechtslage ab 2025 nach der letzten Gesetzesreform wie folgt aus:

  • Die Steuer ist sofort fällig
  • Auf Antrag kann eine Ratenzahlung über maximal 7 Jahre (84 Monate) gewährt werden
  • Das Finanzamt kann eine Sicherheitsleistung verlangen (z. B. Bankbürgschaft, Grundschuld)
  • Es fallen Stundungszinsen nach § 238 AO an (aktuell 1,8 % pro Jahr, aber Diskussionen über Anpassungen laufen)
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ratenzahlung – sie liegt im Ermessen des Finanzamts

Dieser letzte Punkt ist besonders kritisch: Während die Stundung für EU-Wegzüge ein gesetzlicher Anspruch ist, ist die Ratenzahlung beim Drittstaaten-Wegzug eine Kann-Regelung. Das Finanzamt kann sie verweigern, wenn es berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit der Steuerforderung hat.

Die praktische Konsequenz: Wer nach Dubai oder Bangkok zieht, sollte nicht davon ausgehen, dass er automatisch sieben Jahre Zeit hat, die Steuerlast abzutragen. Eine sorgfältige Dokumentation der eigenen Vermögenslage und frühzeitige Kommunikation mit dem Finanzamt sind unerlässlich.


Die drei Zielländer im Detail: USA, Dubai, Thailand

Wegzug in die USA: Doppelbesteuerung als echte Gefahr

Die USA ist eines der wenigen Länder weltweit, das seine Staatsbürger und Green-Card-Inhaber weltweit besteuert. Das macht den Wegzug nach Amerika für Deutsche steuerrechtlich zum komplexesten Szenario. Deutschland und die USA haben zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das grundsätzlich Anwendung findet – aber die Wegzugsbesteuerung fällt nicht vollständig unter dessen Schutz.

Konkrete Herausforderungen bei USA-Wegzug:

  • Deutsche Wegzugssteuer fällt sofort an (Ratenzahlung möglich)
  • US-amerikanische Exit Tax greift bei Aufgabe der Green Card oder US-Staatsbürgerschaft (dort anders strukturiert)
  • Laufende Einkünfte aus der deutschen GmbH können in beiden Ländern steuerpflichtig sein
  • FATCA-Meldepflichten erfordern vollständige Transparenz gegenüber US-Behörden

Für 2026 gilt: Das Finanzministerium hat klargestellt, dass keine neuen DBA-Verhandlungen mit den USA zur Milderung der Wegzugssteuer geplant sind. Wer in die USA auswandert, muss die volle Steuerlast einkalkulieren.

Wegzug nach Dubai: Null Einkommensteuer, aber deutsche Steuerpflicht bleibt

Dubai ist 2025 und 2026 eines der beliebtesten Auswanderungsziele für wohlhabende Deutsche, Unternehmer und digitale Nomaden. Die Steuerfreiheit auf Einkommensteuer in den VAE klingt verlockend – aber der deutsche Fiskus gibt nicht so leicht auf.

Entscheidend ist: Deutschland hat mit den VAE seit März 2021 kein gültiges DBA mehr. Das alte Abkommen wurde gekündigt, ein neues wurde bislang nicht ratifiziert (Stand 2026). Das bedeutet:

  • Kein DBA-Schutz – theoretisches Risiko der Doppelbesteuerung
  • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kann greifen, wenn wesentliche Einkünfte aus Deutschland weiter fließen
  • Die Wegzugsbesteuerung greift ohne jede Milderung – Ratenzahlung auf Antrag, keine Stundung
  • Scheinwohnsitz-Problematik: Das Finanzamt prüft genau, ob der Lebensmittelpunkt wirklich nach Dubai verlagert wurde

Ein wichtiges Detail für 2026: Die Finanzverwaltung hat ihre Prüfungsintensität bei Dubai-Wegzügen deutlich erhöht. Wer zwar formal in Dubai gemeldet ist, aber regelmäßig in Deutschland Geschäfte macht, Familie besucht oder eine Wohnung unterhält, läuft Gefahr, dass der Wegzug steuerlich nicht anerkannt wird.

Wegzug nach Thailand: Lifestyle-Destination mit steuerrechtlichen Tücken

Thailand hat sich als Destination für Digital Nomads und Frührentner etabliert. Seit der Einführung des Long-Term Resident Visa (LTR-Visa) 2022 und dessen Weiterentwicklung bis 2026 ist die legale Langzeitresidenz leichter geworden. Steuerrechtlich bietet Thailand einige Vorteile:

  • Ausländische Einkünfte, die nicht im selben Jahr nach Thailand überwiesen werden, sind in der Regel nicht steuerpflichtig (Änderung ab 2024: Remittance-Basis wurde eingeschränkt)
  • Kein aggressives Außensteuerrecht wie in Deutschland oder den USA
  • DBA zwischen Deutschland und Thailand vorhanden – aber keine Erleichterung bei der deutschen Wegzugsbesteuerung

Die deutschen steuerrechtlichen Pflichten bleiben jedoch vollumfänglich bestehen: Wegzugsbesteuerung, keine Stundung, Ratenzahlung auf Antrag. Zusätzlich ist zu beachten, dass Thailand seit 2024 Auslandseinkünfte, die nach Thailand transferiert werden, zunehmend besteuert – eine Entwicklung, die viele Auswanderer 2025 und 2026 überrascht hat.


Fallbeispiele aus der Praxis 2025/2026

Fallbeispiel 1: Der GmbH-Gesellschafter, der nach Dubai zieht

Situation: Thomas K., 38 Jahre, Mitgründer einer SaaS-GmbH in München. Er hält 35 % der Anteile. Der Unternehmenswert wurde zuletzt mit 4,2 Millionen Euro bewertet. Seine Anschaffungskosten lagen bei 35.000 Euro. Im März 2025 verlegt er seinen Wohnsitz nach Dubai.

Steuerliche Konsequenz: Der steuerpflichtige Gewinn beträgt (4,2 Mio. × 35 %) – 35.000 € = 1.435.000 €. Nach dem Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig) ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 861.000 €. Bei einem effektiven Steuersatz von ca. 45 % ergibt sich eine Steuerlast von ca. 387.000 € – fällig mit dem Wegzug.

Lösung: Thomas stellt beim Finanzamt München einen Antrag auf Ratenzahlung über 7 Jahre. Er muss eine Bankbürgschaft über 400.000 € als Sicherheit hinterlegen. Die jährliche Rate beträgt ca. 55.000 €, zzgl. Stundungszinsen. Da kein DBA mit den VAE besteht, erhält er keine weiteren Erleichterungen. Sein Steuerberater empfiehlt, die GmbH-Anteile mittelfristig zu verkaufen, um die Ratenzahlung aufzulösen.

Fallbeispiel 2: Die Startupgründerin, die nach San Francisco zieht

Situation: Sarah M., 31 Jahre, Gründerin eines Berliner Biotech-Startups. Sie hält 12 % der Anteile (nominaler Wert: 12.000 €, gemeiner Wert nach letzter Finanzierungsrunde: 2,8 Mio. €). Im September 2025 zieht sie für eine Stelle bei einem US-Venture-Capital-Fonds nach San Francisco.

Herausforderung: Die Wegzugssteuer beläuft sich auf ca. 755.000 €. Sarah hat weder ausreichend Liquidität noch belastbares deutsches Vermögen für eine Sicherheitsleistung. Das Finanzamt Berlin verweigert zunächst die Ratenzahlung mangels ausreichender Sicherheiten.

Lösung: Durch Einschaltung eines spezialisierten Steuerberaters und Verhandlungen mit dem Finanzamt gelingt es, eine Ratenzahlung in Kombination mit einer persönlichen Haftungserklärung und einer teilweisen Verpfändung der GmbH-Anteile selbst als Sicherheit zu vereinbaren. Parallel dazu prüft Sarah eine Weiterveräußerung ihrer Anteile an einen Co-Investor, um die Steuerlast vollständig zu tilgen.

Dieses Fallbeispiel zeigt: Es gibt keine Einheitslösung. Kreative, auf den Einzelfall zugeschnittene Sicherheitenkonzepte sind oft der einzige Weg nach vorn.


Typische Herausforderungen und wie man sie überwindet

Herausforderung 1: Fehlende Liquidität bei hoher Steuerlast

Die häufigste Situation: Der Wert der GmbH-Anteile ist auf dem Papier hoch – aber Bargeld ist knapp. Das ist das klassische Problem der Wegzugsbesteuerung. Man hat keine liquiden Mittel, aber trotzdem eine massive Steuerpflicht.

Strategien zur Überwindung:

  • Ratenzahlungsantrag so früh wie möglich stellen – idealerweise bevor der Wegzug vollzogen wird
  • Sicherheiten aktiv anbieten: Grundstücke, Lebensversicherungen, Wertpapierdepots können als Sicherheit dienen
  • Erwägung eines Teilverkaufs der Anteile zur Liquiditätsbeschaffung
  • Familiendarlehen oder Gesellschafterdarlehen als temporäre Lösung

Herausforderung 2: Timing-Probleme beim Wegzug

Viele Auswanderer unterschätzen, wie wichtig das genaue Datum des Wegzugs ist. Der steuerliche Wegzugszeitpunkt bestimmt, welcher Unternehmenswert angesetzt wird – und damit die Höhe der Steuerlast. Ein Wegzug kurz nach einer Up-Round (Finanzierungsrunde zu höherer Bewertung) kann die Steuerlast gegenüber einem Wegzug davor deutlich erhöhen.

Pro-Tipp: Planen Sie den steuerlichen Wegzugszeitpunkt strategisch. Eine Bewertung vor einer geplanten Finanzierungsrunde kann die Steuerlast erheblich reduzieren. Konsultieren Sie einen auf Wegzugsbesteuerung spezialisierten Steuerberater mindestens 12 Monate vor dem geplanten Wegzug.

Herausforderung 3: Unklarer steuerlicher Wohnsitz nach dem Wegzug

Besonders bei Dubai-Wegzügen prüft die Finanzverwaltung intensiv, ob der Wohnsitz wirklich aufgegeben wurde. Folgende Faktoren können dazu führen, dass der Wegzug steuerlich nicht anerkannt wird:

  • Beibehaltung einer Wohnung in Deutschland (auch wenn sie vermietet ist und man einen Schlüssel hat)
  • Regelmäßige Aufenthalte in Deutschland von mehr als 183 Tagen pro Jahr
  • Familie (Ehepartner, Kinder) bleibt in Deutschland zurück
  • Weiterführung von Geschäftsaktivitäten ausschließlich in Deutschland

Lösung: Führen Sie ein detailliertes Aufenthaltstagbuch, kündigen oder vermieten Sie Ihre deutschen Mietverhältnisse nachweislich, und etablieren Sie echte Lebensmittelpunkte im Zielland (Mietvertrag, lokale Bankverbindung, soziale Aktivitäten).


Steuerlast-Vergleich: Ratenzahlung vs. Sofortzahlung

Die folgende Visualisierung zeigt die vergleichende Belastung für einen Steuerpflichtigen mit einer Wegzugssteuerschuld von 300.000 € bei verschiedenen Szenarien:

Effektive Jahresliquiditätsbelastung (in €) – Vergleich der Szenarien

EU-Wegzug (Stundung)

0 € / Jahr (bis Verkauf)

Drittstaaten (Raten, 7 J.)

~42.857 € + Zinsen/Jahr

Drittstaaten (Raten, 5 J.)

~60.000 € + Zinsen/Jahr

Sofortzahlung (Drittstaaten)

300.000 € einmalig

Zinslast 7J. (1,8%)

~ca. 18.900 € gesamt

* Berechnung basiert auf 300.000 € Steuerschuld, 1,8 % p.a. Stundungszinsen. Individuelle Abweichungen möglich.


Vergleichstabelle: Wegzugsbesteuerung im Überblick

Kriterium EU/EWR-Wegzug USA Dubai (VAE) Thailand
Stundung möglich? ✅ Ja (zinsfrei) ❌ Nein ❌ Nein ❌ Nein
Ratenzahlung Nicht nötig Bis 7 Jahre Bis 7 Jahre Bis 7 Jahre
Sicherheitsleistung Keine Erforderlich Erforderlich Erforderlich
DBA mit Deutschland Ja (alle) Ja ❌ Nein (seit 2021) Ja
Steuerliche Komplexität Mittel Sehr hoch Hoch Mittel-hoch

Häufige Fragen (FAQs)

Kann ich die Wegzugsbesteuerung durch eine Umwandlung meiner GmbH in eine Personengesellschaft vor dem Wegzug vermeiden?

Diese Strategie wird häufig diskutiert, hat jedoch erhebliche Grenzen. Eine Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft kurz vor dem Wegzug kann als missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO gewertet werden, wenn der Hauptzweck die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung ist. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass solche Gestaltungen einer strengen Missbrauchsprüfung unterliegen. Es gibt legale Ansätze zur Minimierung der Steuerlast (z. B. Timing des Wegzugs, Teilveräußerungen vor dem Wegzug), aber eine vollständige Umgehung ist in der Regel nicht möglich. Konsultieren Sie unbedingt einen Spezialisten für internationales Steuerrecht.

Was passiert, wenn ich nach dem Wegzug in einen Drittstaat innerhalb von 7 Jahren zurück nach Deutschland ziehe?

In diesem Fall sieht § 6 AStG eine besondere Regelung vor: Wenn der Steuerpflichtige innerhalb von 7 Jahren nach dem Wegzug seinen Wohnsitz wieder in Deutschland begründet und zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer der Anteile ist, kann die Wegzugssteuer auf Antrag rückwirkend entfallen. Das ist die sogenannte Rückkehrerregelung. Voraussetzung ist, dass die Anteile in dieser Zeit nicht veräußert wurden und bestimmte weitere Bedingungen erfüllt sind. Diese Regelung kann für Auswanderer, die ihren Wegzug als temporär planen, eine interessante Option darstellen – macht aber eine genaue Planung mit einem Steuerberater unerlässlich.

Wann sollte ich spätestens einen Steuerberater einschalten – und was kostet das?

Die klare Empfehlung von erfahrenen Experten: Mindestens 12 bis 18 Monate vor dem geplanten Wegzug. Dann bleibt ausreichend Zeit für Bewertungsgutachten, Verhandlungen mit dem Finanzamt, die Strukturierung von Sicherheiten und die steuerliche Optimierung des Wegzugszeitpunkts. Die Kosten für eine umfassende Wegzugsbesteuerungsberatung liegen je nach Komplexität zwischen 3.000 und 15.000 Euro – bei einer potenziellen Steuerlast von mehreren Hunderttausend Euro eine überschaubare Investition. Wählen Sie unbedingt einen Berater mit nachweisbarer Expertise in internationalem Steuerrecht und dem jeweiligen Zielland.


Ihr strategischer Fahrplan: Nächste Schritte vor dem Wegzug

Die gute Nachricht: Mit der richtigen Vorbereitung ist die Wegzugsbesteuerung handhabbar. Sie ist kein unüberwindbares Hindernis, sondern eine planbare Größe. Hier ist Ihr konkreter Fahrplan:

  1. 18 Monate vor Wegzug: Bestandsaufnahme
    Klären Sie, ob Sie überhaupt von der Wegzugsbesteuerung betroffen sind (Beteiligung ≥ 1 %? Mindestens 7 der letzten 12 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig?). Erstellen Sie eine erste Schätzung der möglichen Steuerlast.
  2. 15 Monate vor Wegzug: Spezialisierte Beratung einholen
    Beauftragen Sie einen Steuerberater mit international

Wegzugsbesteuerung Ratenzahlung

Author

  • Ich berate wachstumsstarke KMU und Start-ups bei ihrer Finanzierungsstrategie und Geschäftsentwicklung. Kürzlich begleitete ich ein deutsches Scale-up bei einer Series-B-Finanzierungsrunde in Höhe von 85 Millionen Euro. Mein Fachwissen umfasst Unternehmensbewertung, Transaktionsstrukturierung und Investor Relations.